Vor Eintritt eines Sicherungsfalles besteht kein Rechtsanspruch gegen den PSVaG auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere stellt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers noch keinen Sicherungsfall dar. Dieser tritt vielmehr erst dann ein, wenn das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen hat.
Vor Eintritt eines Sicherungsfalles besteht kein Rechtsanspruch gegen den PSVaG auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere stellt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers noch keinen Sicherungsfall dar. Dieser tritt vielmehr erst dann ein, wenn das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen hat.
Vor Eintritt eines Sicherungsfalles besteht kein Rechtsanspruch gegen den PSVaG auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere stellt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers noch keinen Sicherungsfall dar. Dieser tritt vielmehr erst dann ein, wenn das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen hat.