Wann gebe ich ein abweichendes Eintrittsdatum an?

Ein abweichendes Eintrittsdatum ist nur anzugeben, wenn für die Berechnung der Anspruchshöhe nicht das tatsächlich letzte Eintrittsdatum maßgeblich ist.

Das kann zum Beispiel bei einer Anrechnung früherer Dienstzeiten oder einer anderen Regelung in der Versorgungszusage diesbezüglich der Fall sein. Weitere Erläuterungen finden Sie im Merkblatt 300/M5.