Bei der Kohortenbesteuerung wird nur ein Teil der Rente besteuert. Damit der steuerpflichtige Teil der Rente berechnet werden kann, wird das Kalenderjahr des Versorgungsbezugs (Kohortenjahr) und die Jahresbruttorente (Bemessungsgrundlage) des ersten Jahres, in dem die Betriebsrente vollständig gezahlt wurde, benötigt.
Dies betrifft Renten mit einem Beginn nach 2005. Das Kohortenjahr darf daher nicht vor dem 01.01.2005 liegen. Die Angaben können der Lohnsteuerbescheinigung des Rentners entnommen werden.