Das Endalter, teilweise auch als Pensionsalter oder Altersgrenze bezeichnet, ist in der für eine Versorgung maßgeblichen Versorgungsregelung oder Versorgungszusage definiert. Das Endalter kann sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auswirken, sondern hat regelmäßig beispielsweise als Ende der anrechnungsfähigen Dienstzeit oder über den Zeitwertfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG („mögliche Betriebszugehörigkeit bis zum Endalter“) Auswirkungen auf die Höhe einer Versorgungsleistung.
Durch Nachträge zu einer Versorgungsordnung oder durch Auslegung einer nicht eindeutigen Formulierung durch den ehemaligen Arbeitgeber kann eine Anpassung einer ehemals festen Altersgrenze auf die variable Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt sein.