Beendigung der Melde- und Beitragspflicht

Sofern sämtliche insolvenzsicherungspflichtigen Tatbestände entfallen sind, endet Ihre Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • der letzte Begünstigte verstorben ist und keine Hinterbliebenenversorgung gezahlt wird, 

oder zur letzten Versorgungszusage

  • eine Kapitalauszahlung,
  • eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber oder
  • eine Änderung in einen nicht insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg betrieblicher Altersversorgung

vorgenommen wurde.

Auf die §§ 3 und 4 BetrAVG (Abfindung, Übertragung von Versorgungszusagen) weisen wir in dem Zusammenhang hin.

Abmeldeverfahren

Sollte Ihre Insolvenzsicherungspflicht nicht mehr gegeben sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und teilen uns folgendes mit:

  • Ihre Firmierung und Anschrift,
  • Ihre Betriebsnummer,
  • das Datum und den Grund des Entfallens der Insolvenzsicherungspflicht.

Bitte belegen Sie den Grund und das Datum des Entfallens der Insolvenzsicherungspflicht mit geeigneten Nachweisen (z. B. Kopie der Abfindungserklärung).

Sachverhalte, die keine Beendigung der Melde- und Beitragspflicht bewirken

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Sind Arbeitnehmer mit insolvenzsicherungspflichtigen Versorgungszusagen aus dem Unternehmen ausgeschieden?
Wurde eine Direktversicherung oder Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt?
Sie beabsichtigen eine Gewerbeabmeldung/Ihr Unternehmen soll liquidiert werden?
Hat ein Betriebsübergang (Einzelrechtsnachfolge nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) stattgefunden?