Sofern sämtliche insolvenzsicherungspflichtigen Tatbestände entfallen sind, endet Ihre Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
oder zur letzten Versorgungszusage
vorgenommen wurde.
Auf die §§ 3 und 4 BetrAVG (Abfindung, Übertragung von Versorgungszusagen) weisen wir in dem Zusammenhang hin.
Sollte Ihre Insolvenzsicherungspflicht nicht mehr gegeben sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und teilen uns folgendes mit:
Bitte belegen Sie den Grund und das Datum des Entfallens der Insolvenzsicherungspflicht mit geeigneten Nachweisen (z. B. Kopie der Abfindungserklärung).
/