Sofern sämtliche insolvenzsicherungspflichtigen Tatbestände entfallen sind, endet Ihre Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
oder zur letzten Versorgungszusage
vorgenommen wurde.
Auf die §§ 3 und 4 BetrAVG (Abfindung, Übertragung von Versorgungszusagen) weisen wir in dem Zusammenhang hin.
Sollte Ihre Insolvenzsicherungspflicht nicht mehr gegeben sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und teilen uns folgendes mit:
Bitte belegen Sie den Grund und das Datum des Entfallens der Insolvenzsicherungspflicht mit geeigneten Nachweisen (z. B. Kopie der Abfindungserklärung).
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Die Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung entfällt nicht automatisch, wenn Versorgungsberechtigte das Unternehmen verlassen. Vielmehr sind gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften grundsätzlich aufrecht zu erhalten und vom ehemaligen Arbeitgeber weiterhin zur Insolvenzsicherung zu melden (als gesetzlich unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Versorgungsanwärter). Dabei ist es unerheblich, ob die Versorgungszusagen vom Arbeitgeber finanziert oder in Form von Entgeltumwandlung durchgeführt werden.
Eine Beitragsfreistellung von Rückdeckungsversicherungen (z. B. über eine Gruppenunterstützungskasse) oder Direktversicherungen entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Insolvenzsicherungspflicht für bestehende gesetzlich unverfallbare Versorgungsansprüche.
Eine Gewerbeabmeldung oder eine Liquidation stellen für den PSVaG keinen Sicherungsfall dar und führen daher nicht automatisch zur Beendigung der Melde- und Beitragspflicht. Diese endet nur und erst dann, wenn sämtliche insolvenzsicherungspflichtigen Tatbestände entfallen sind (siehe oben).
Zur Abwicklung betrieblicher Altersversorgung im Falle der Liquidation beachten Sie bitte unser Merkblatt 300/M 8.
Auf den Betriebserwerber gehen mit Wirkung für die Insolvenzsicherung ausschließlich die Versorgungszusagen an die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch aktiven Mitarbeiter über.
Versorgungszusagen an ehemalige Mitarbeiter, die bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschieden waren, bleiben arbeitsrechtliche Verpflichtungen des bisherigen Arbeitgebers, der hierfür auch weiterhin der Melde- und Beitragspflicht nachzukommen hat. Die Maßgaben des § 613a BGB sind zwingend.
Ggf. im Innenverhältnis getroffene anders lautende Vereinbarungen sind für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht wirksam.