Auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens wird die jährliche Beitragskalkulation nach folgendem Schema vorgenommen:
Die danach erforderlichen Beiträge sind jeweils zu beziehen auf die von den Arbeitgebern für das Geschäftsjahr gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage. Als Ergebnis der Beitragskalkulation wird dann für dieses Geschäftsjahr der Beitragssatz (= erforderliche Beiträge/gesamte Beitragsbemessungsgrundlage) beschlossen und von den Arbeitgebern der entsprechende Beitrag erhoben.