Bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung, der alle Arbeitgeber unterliegen, die betriebliche Altersversorgung in insolvenzsicherungspflichtiger Form durchführen. Die Melde- und Beitragspflichten zur Insolvenzsicherung für den aus der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Arbeitgeber gegenüber dem PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich aus dem BetrAVG.
Nein, eine Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen, Arbeits- oder Urlaubszeitguthaben mittels der gesetzlichen Insolvenzsicherung über den PSVaG ist nicht möglich.
Der PSVaG ist gemäß § 14 BetrAVG der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Seine ausschließliche Aufgabe besteht darin, betriebliche Altersversorgung gegen die Folgen der Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern.
Bei „Wertguthaben“ aus Vereinbarungen zur Altersteilzeit oder zu Arbeits- bzw. Urlaubszeitkonten handelt es sich nicht um betriebliche Altersversorgung, sondern um Entgeltansprüche. Diese fallen nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG und sind damit nicht Teil des dem PSVaG vom Gesetzgeber zugewiesenen eng abgegrenzten Aufgabenbereichs.
Nein. Der PSVaG erbringt keine Leistungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Insolvenzschutz besteht ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage des BetrAVG. Deshalb können durch Beitragszahlungen alleine bei Insolvenz des Arbeitgebers keine Ansprüche der Versorgungsbegünstigten gegenüber dem PSVaG hergeleitet werden.
Bestimmte öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Insolvenzsicherung durch den PSVaG ausgenommen. So gelten die §§ 7 bis 15 BetrAVG nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Auch Einrichtungen, die zur verfassten Kirche gehören, sind von der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht befreit.
Informationen zum aktuellen Beitragssatz finden Sie unter Finanzierungsverfahren und Beitragssatz/Aktuelles zum Beitrag.
Informationen zur Beitragsberechnung finden Sie unter Finanzierungsverfahren und Beitragssatz/Berechnung Ihres individuellen Jahresbeitrags.
Das Finanzierungsverfahren ist unter Finanzierungsverfahren und Beitragssatz/Finanzierungsverfahren des PSVaG beschrieben.
Informationen zum Einmalbeitrag finden Sie unter Finanzierungsverfahren und Beitragssatz/Einmalbeitrag.
Ja, die zukünftigen Raten zum Einmalbeitrag können vorfällig in einem Betrag gezahlt werden. Hierbei werden die zukünftigen Raten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung abgezinst (ab 2015: 1,67 %). Zur Berechnung des Zahlbetrages bei einer vorfälligen Gesamtzahlung steht Ihnen ein Diskontrechner zur Verfügung.
Informationen dazu finden Sie in: „Information zur Verteilung von Beitragsspitzen“
Die Auswirkungen des Unternehmensverkaufs oder des Gesellschafterwechsels entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt 300/M 6.
Weder die Abmeldung des Gewerbes noch die Einstellung einer Betriebstätigkeit führt zum Wegfall der Insolvenzsicherungspflicht eines (ehemaligen) Arbeitgebers für bestehende gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen aus insolvenzsicherungspflichtiger betrieblicher Altersversorgung.
Die Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung endet nur und erst dann, wenn sämtliche Versorgungsverpflichtungen aus der insolvenzsicherungspflichtiger betrieblichen Altersversorgung rechtswirksam erloschen sind bzw. auf einen in § 4 BetrAVG genannten Träger übertragen wurden. Der entsprechende Nachweis ist von dem Arbeitgeber dem PSVaG vorzulegen.
Zu den Möglichkeiten der Ablöse der Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung verweisen wir auf unser Merkblatt 300/M 8.
Die Beitragsfreistellung der Rückdeckungsversicherung führt nicht gleichzeitig zum Erlöschen der Versorgungszusage. Für eine Beendigung der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung ist ausschließlich das arbeitsrechtlich wirksame Erlöschen der Versorgungszusage maßgeblich.
Im Zusammenhang mit einer Beitragsfreistellung werden lediglich künftige Zuwendungen an den Versicherer eingestellt. Die Versorgungszusage bleibt von der Beitragsfreistellung jedoch unberührt, d. h. dem Grunde nach bestehen und unterliegt weiterhin der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung.
Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung.
Die Verwendung von nach den Vorgaben des BilMoG ermittelten Werten als Beitragsbemessungsgrundlage ist nicht zulässig. Für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind nicht die handelsbilanziellen, sondern die steuerbilanziellen Werte maßgebend.
Die Beitragsbemessungsgrundlage für unmittelbare Versorgungszusagen ist der steuerliche Soll-Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unabhängig vom handelsbilanziellen Ansatz der Pensionsverpflichtung.
Nein, eine sofortige vertragliche vereinbarte Unverfallbarkeit bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage begründet keine Insolvenzsicherungspflicht ab dem Erteilungsdatum. Die Insolvenzsicherungspflicht beginnt erst, wenn eine Versorgungsanwartschaft gesetzlich unverfallbar geworden oder ein Versorgungsfall (laufende Leistungen) eingetreten ist.
Rückgedeckte Unterstützungskassenzusagen, die ggf. an den Versorgungsberechtigten verpfändet sind, sind nicht von der Insolvenzsicherungspflicht befreit. Hierzu verweisen wir auf unser Merkblatt 210/M 24.