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Bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung, der alle Arbeitgeber unterliegen, die betriebliche Altersversorgung in insolvenzsicherungspflichtiger Form durchführen. Die Melde- und Beitragspflichten zur Insolvenzsicherung für den aus der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Arbeitgeber gegenüber dem PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich aus dem BetrAVG.
Nein, eine Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen, Arbeits- oder Urlaubszeitguthaben mittels der gesetzlichen Insolvenzsicherung über den PSVaG ist nicht möglich.
Der PSVaG ist gemäß § 14 BetrAVG der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Seine ausschließliche Aufgabe besteht darin, betriebliche Altersversorgung gegen die Folgen der Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern.
Bei „Wertguthaben“ aus Vereinbarungen zur Altersteilzeit oder zu Arbeits- bzw. Urlaubszeitkonten handelt es sich nicht um betriebliche Altersversorgung, sondern um Entgeltansprüche. Diese fallen nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG und sind damit nicht Teil des dem PSVaG vom Gesetzgeber zugewiesenen eng abgegrenzten Aufgabenbereichs.
Nein. Der PSVaG erbringt keine Leistungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Insolvenzschutz besteht ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage des BetrAVG. Deshalb können durch Beitragszahlungen alleine bei Insolvenz des Arbeitgebers keine Ansprüche der Versorgungsbegünstigten gegenüber dem PSVaG hergeleitet werden.
Bestimmte öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Insolvenzsicherung durch den PSVaG ausgenommen. So gelten die §§ 7 bis 15 BetrAVG nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Auch Einrichtungen, die zur verfassten Kirche gehören, sind von der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht befreit.
Informationen zum aktuellen Beitragssatz finden Sie unter Finanzierungsverfahren und Beitragssatz/Aktuelles zum Beitrag.
Informationen zur Beitragsberechnung finden Sie unter Finanzierungsverfahren und Beitragssatz/Berechnung Ihres individuellen Jahresbeitrags.
Das Finanzierungsverfahren ist unter Finanzierungsverfahren und Beitragssatz/Finanzierungsverfahren des PSVaG beschrieben.
Informationen zum Einmalbeitrag finden Sie unter Finanzierungsverfahren und Beitragssatz/Einmalbeitrag.
Ja, die zukünftigen Raten zum Einmalbeitrag können vorfällig in einem Betrag gezahlt werden. Hierbei werden die zukünftigen Raten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung abgezinst (ab 2015: 1,67 %). Zur Berechnung des Zahlbetrages bei einer vorfälligen Gesamtzahlung steht Ihnen ein Diskontrechner zur Verfügung.
Informationen dazu finden Sie in: „Information zur Verteilung von Beitragsspitzen“
Die Auswirkungen des Unternehmensverkaufs oder des Gesellschafterwechsels entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt 300/M 6.
Weder die Abmeldung des Gewerbes noch die Einstellung einer Betriebstätigkeit führt zum Wegfall der Insolvenzsicherungspflicht eines (ehemaligen) Arbeitgebers für bestehende gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen aus insolvenzsicherungspflichtiger betrieblicher Altersversorgung.
Die Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung endet nur und erst dann, wenn sämtliche Versorgungsverpflichtungen aus der insolvenzsicherungspflichtiger betrieblichen Altersversorgung rechtswirksam erloschen sind bzw. auf einen in § 4 BetrAVG genannten Träger übertragen wurden. Der entsprechende Nachweis ist von dem Arbeitgeber dem PSVaG vorzulegen.
Zu den Möglichkeiten der Ablöse der Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung verweisen wir auf unser Merkblatt 300/M 8.
Die Beitragsfreistellung der Rückdeckungsversicherung führt nicht gleichzeitig zum Erlöschen der Versorgungszusage. Für eine Beendigung der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung ist ausschließlich das arbeitsrechtlich wirksame Erlöschen der Versorgungszusage maßgeblich.
Im Zusammenhang mit einer Beitragsfreistellung werden lediglich künftige Zuwendungen an den Versicherer eingestellt. Die Versorgungszusage bleibt von der Beitragsfreistellung jedoch unberührt, d. h. dem Grunde nach bestehen und unterliegt weiterhin der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung.
Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung.
Die Verwendung von nach den Vorgaben des BilMoG ermittelten Werten als Beitragsbemessungsgrundlage ist nicht zulässig. Für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind nicht die handelsbilanziellen, sondern die steuerbilanziellen Werte maßgebend.
Die Beitragsbemessungsgrundlage für unmittelbare Versorgungszusagen ist der steuerliche Soll-Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unabhängig vom handelsbilanziellen Ansatz der Pensionsverpflichtung.
Nein, eine sofortige vertragliche vereinbarte Unverfallbarkeit bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage begründet keine Insolvenzsicherungspflicht ab dem Erteilungsdatum. Die Insolvenzsicherungspflicht beginnt erst, wenn eine Versorgungsanwartschaft gesetzlich unverfallbar geworden oder ein Versorgungsfall (laufende Leistungen) eingetreten ist.
Rückgedeckte Unterstützungskassenzusagen, die ggf. an den Versorgungsberechtigten verpfändet sind, sind nicht von der Insolvenzsicherungspflicht befreit. Hierzu verweisen wir auf unser Merkblatt 210/M 24.
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Bevor Sie einen Erhebungsbogen zur Mitteilung Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage bzw. einen Zugangscode zur Nutzung unseres entsprechenden Online-Formulars erhalten, ist es erforderlich, dass Sie mit Hilfe unseres Online-Formulars "Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung" eine Anmeldung zur Mitgliedschaft im PSVaG vornehmen. Alternativ können Sie das Erstmeldeformular auch als PDF-Formular herunterladen und uns auf dem Postweg zukommen lassen.
Wenn insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung besteht, bestätigen wir Ihnen im Anschluss schriftlich den Beginn Ihrer Mitgliedschaft und fügen ggf. den/die erforderlichen Erhebungsbogen bzw. den/die Zugangscode/s zur Nutzung unseres entsprechenden Online-Formulars bei.
Sofern Sie bereits Mitglied im PSVaG sind, geht Ihnen i. d. R. jährlich automatisch gegen Ende des 1. Quartals der Erhebungsbogen bzw. der Zugangscode zur Nutzung des Online-Formulars "Erhebungsbogen zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage" zu. Liegt Ihnen der Zugangscode zur Nutzung des Online-Formulars nicht vor, können Sie diesen hier anfordern. Bevorzugen Sie den Papier-Erhebungsbogen und dieser liegt Ihnen nicht vor, nehmen Sie bitte bezüglich eines Zweitexemplars Kontakt mit uns auf.
Wenn Sie bereits Mitglied im PSVaG sind und Ihnen gegen Ende des 1. Quartals der jährliche Erhebungsbogen nicht zugegangen ist, dann kann der Grund hierfür sein, dass Sie an unserer Kleinstbetragsregelung gemäß § 5 AIB teilnehmen.
Diese Regelung sieht vor, dass Sie innerhalb eines Fünf-Jahres-Turnus vier meldefreie Jahre haben, in denen Ihnen kein jährlicher Erhebungsbogen zugeht. Gleiches gilt auch für die Sonderregelung nach § 7 AIB.
Als Download steht der Erhebungsbogen aus verarbeitungstechnischen Gründen nicht zur Verfügung.
Wenn Sie bereits Mitglied sind, haben Sie aber über unser Online-Formular "Erhebungsbogen zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage" die Möglichkeit uns Ihre Beitragsbemessungsgrundlage zu melden.
Informationen dazu finden Sie unter Nachweisformulare zum Erhebungsbogen.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung des PSVaG findet üblicherweise einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate – in der Regel Ende Juni / Anfang Juli – in Köln statt.
Das Veranstaltungsdatum sowie den Veranstaltungsort finden Sie in der förmlichen Einladung (mit Tagesordnung) zur Mitgliederversammlung, die ca. zwei Monate vor der Mitgliederversammlung im Bundesanzeiger und auf unserer Homepage bekanntgegeben wird.
Bekanntmachungen des PSVaG, die durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben sind, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 8 Satzung).
Die förmliche Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung werden ca. zwei Monate vor der Mitgliederversammlung im Bundesanzeiger und auf unserer Homepage bekanntgegeben.
Die Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlung wird ca. zwei Monate vor der Mitgliederversammlung zusammen mit der förmlichen Einladung im Bundesanzeiger und auf unserer Homepage bekanntgegeben.
Feste Bestandteile der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
Um an der Mitgliederversammlung teilnehmen und in ihr das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen die Mitglieder ihre Teilnahme spätestens am 30. Tag vor der Versammlung unter Angabe ihrer Betriebsnummer beim Vorstand des PSVaG schriftlich angemeldet haben. Das gilt auch dann, wenn das Mitglied nicht persönlich teilnehmen, sondern sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen möchte. Die Vollmacht kann auch noch nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. Zur Anmeldung kann das zu diesem Zweck ab Ende April bereitgestellte Anmeldeformular verwendet werden.
Die Anmeldung ist an folgende Adresse zu richten: Pensions-Sicherungs-Verein, Bahnstraße 6, 50996 Köln (ab 01. Mai 2021: Pensions-Sicherungs-Verein, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln).
Als Bestätigung der Anmeldung wird vom Vorstand eine Eintrittskarte übersandt.
Mitglieder, die nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Ein Vollmachtsformular steht ab Ende April zur Verfügung. Bevor eine Bevollmächtigung erteilt wird, ist es ratsam, sich bei demjenigen, den man bevollmächtigen möchte (Vollmachtnehmer/Bevollmächtigter), zu erkundigen, ob dieser gewillt ist, an der Mitgliederversammlung des PSVaG teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
Die Vollmacht kann bis auf Widerruf (Dauervollmacht) oder nur für eine einmalige Vertretung (Einzelvollmacht) erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem PSVaG bedürfen der Textform.
Zum einen haben die Mitglieder die Möglichkeit, Vollmacht an einen Dritten durch Erklärung gegenüber dem PSVaG zu erteilen bzw. zu widerrufen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Vollmacht bzw. der Widerruf ist an folgende Adresse zu richten: Pensions-Sicherungs-Verein, Bahnstraße 6, 50996 Köln (ab 01. Mai 2021: Pensions-Sicherungs-Verein, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln) oder per Fax an 0221 93659-294 (ab 01. Mai 2021: 02203 2028-294).
Zum anderen haben die Mitglieder die Möglichkeit, die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen bzw. zu widerrufen. In diesem Fall bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber dem PSVaG. Der Nachweis kann am Tag der Mitgliederversammlung an der Eingangskontrolle vorgelegt werden. Alternativ kann er vorab an folgende Adresse übermittelt werden: Pensions-Sicherungs-Verein, Bahnstraße 6, 50996 Köln (ab 01. Mai 2021: Pensions-Sicherungs-Verein, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln) oder per Fax an 0221 93659-294 (ab 01. Mai 2021: 02203 2028-294). Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen bei der Einlasskontrolle zur Mitgliederversammlung empfiehlt es sich, die Vollmacht dem PSVaG vorab zu übermitteln.
Eine Beschränkung des Kreises der Vollmachtnehmer gibt es nicht. Erfahrungsgemäß bevollmächtigen die Mitglieder den für sie zuständigen Arbeitgeberverband. Bevor eine Bevollmächtigung erteilt wird, ist es ratsam, sich bei demjenigen, den man bevollmächtigen möchte (Vollmachtnehmer/Bevollmächtigter), zu erkundigen, ob dieser gewillt ist, an der Mitgliederversammlung des PSVaG teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
Der Widerruf der Vollmacht bedarf der Textform.
Zum einen haben die Mitglieder die Möglichkeit, die Vollmacht an einen Dritten durch Erklärung gegenüber dem PSVaG zu widerrufen. Der Widerruf ist in diesem Fall an folgende Adresse zu richten: Pensions-Sicherungs-Verein, Bahnstraße 6, 50996 Köln (ab 01. Mai 2021: Pensions-Sicherungs-Verein, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln) oder per Fax an 0221 93659-294 (ab 01. Mai 2021: 02203 2028-294).
Zum anderen haben die Mitglieder die Möglichkeit, die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten zu widerrufen. In diesem Fall sollte zusätzlich eine Kopie des Widerrufs zeitgleich an den PSVaG gesandt werden, damit er frühzeitig Kenntnis davon erlangt.
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Die Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung entfällt nicht automatisch, wenn Versorgungsberechtigte das Unternehmen verlassen. Vielmehr sind gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften grundsätzlich aufrecht zu erhalten und vom ehemaligen Arbeitgeber weiterhin zur Insolvenzsicherung zu melden (als gesetzlich unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Versorgungsanwärter). Dabei ist es unerheblich, ob die Versorgungszusagen vom Arbeitgeber finanziert oder in Form von Entgeltumwandlung durchgeführt werden.
Eine Beitragsfreistellung von Rückdeckungsversicherungen (z. B. über eine Gruppenunterstützungskasse) oder Direktversicherungen entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Insolvenzsicherungspflicht für bestehende gesetzlich unverfallbare Versorgungsansprüche.
Eine Gewerbeabmeldung oder eine Liquidation stellen für den PSVaG keinen Sicherungsfall dar und führen daher nicht automatisch zur Beendigung der Melde- und Beitragspflicht. Diese endet nur und erst dann, wenn sämtliche insolvenzsicherungspflichtigen Tatbestände entfallen sind (siehe oben).
Zur Abwicklung betrieblicher Altersversorgung im Falle der Liquidation beachten Sie bitte unser Merkblatt 300/M 8.
Auf den Betriebserwerber gehen mit Wirkung für die Insolvenzsicherung ausschließlich die Versorgungszusagen an die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch aktiven Mitarbeiter über.
Versorgungszusagen an ehemalige Mitarbeiter, die bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschieden waren, bleiben arbeitsrechtliche Verpflichtungen des bisherigen Arbeitgebers, der hierfür auch weiterhin der Melde- und Beitragspflicht nachzukommen hat. Die Maßgaben des § 613a BGB sind zwingend.
Ggf. im Innenverhältnis getroffene anders lautende Vereinbarungen sind für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht wirksam.