Wenn Sie ausschließlich insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung in Form von Pensionskassenzusagen durchführen, erreichen Sie über den nachfolgenden Link das entsprechende Anmeldeformular:
Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den PSVaG auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt wird. Für weiterführende Informationen zu den rechtlichen Grundlagen des PSVaG folgen Sie dem nachfolgenden Link:
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Ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören, Pensionskassen, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind sowie die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.
Die Insolvenzsicherungspflicht beginnt an dem Tag, an dem erstmals eine Anwartschaft gesetzlich unverfallbar (vgl. Merkblatt 300/M 12) geworden oder ein Versorgungsfall (laufende Leistung) eingetreten ist. Nach der Regelung des § 30 Abs. 2 BetrAVG sind diese Zusagen frühestens ab 01.01.2021 zu melden.
Arbeitgeber, die noch nicht Mitglied im PSVaG sind und deren Pensionskassenzusagen zum 01.01.2021 insolvenzsicherungspflichtig werden, müssen diese innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beitragspflicht - also bis zum 31.03.2021 - dem PSVaG anzeigen. Für die Mitteilung nutzen Sie bitte das folgende vereinfachte Onlineformular:
Ist der Arbeitgeber noch nicht Mitglied des PSVaG und werden seine Pensionskassenzusagen nach dem 01.01.2021 insolvenzsicherungspflichtig, so ist diesem das erstmalige Bestehen insolvenzsicherungspflichtiger Tatbestände innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Diese Mitteilung kann über das folgende Onlineformular erfolgen:
Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung
Falls die vorgenannten Mitteilungen auf dem Postweg gewünscht sind, kann das Formular „Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung“ genutzt werden, das als PDF-Dokument heruntergeladen werden kann. Sie können auch formlos erfolgen, müssen aber die von der Agentur für Arbeit anlässlich der Meldung sozialversicherungspflichtiger Arbeitgeber vergebene achtstellige Betriebsnummer enthalten.
Ist der Arbeitgeber bereits Mitglied des PSVaG, so sind die aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2021 insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen ab dem Jahr 2021 in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Eine im Laufe eines Jahres neu hinzukommende insolvenzsicherungspflichtige Pensionskassenzusage muss erst ab dem Folgejahr in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen werden (Stichtagsprinzip nach § 10 Abs. 3 BetrAVG). Eine gesonderte Mitteilung an den PSVaG ist entbehrlich.
Die Beitragsbemessung orientiert sich in pauschalierender Form an den vom PSVaG zu tragenden Risiken. Ausgangsbasis der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage ist bei Betriebsrentenanwartschaften die erreichbare Höhe der Versorgungsleistung und bei laufenden Versorgungsleistungen die Höhe der laufenden Leistung (vgl. Merkblatt 210/M 27).
Der PSVaG stellt die für die elektronische Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage erforderlichen Zugangsdaten und den Erhebungsbogen in Papierform gegen Ende des I. Quartals eines Jahres zur Verfügung. Ausführliche Informationen zum Erhebungsbogen und den beizufügenden Berechnungsnachweisen finden Sie in der Rubrik Informationen zum Erhebungsbogen.
Das BetrAVG ermöglicht einem Versorgungsträger nunmehr ausdrücklich, Beitragszahlungen an den PSVaG zu leisten. Ein Verfahren zur Abgabe der Meldungen und zur Beitragszahlung durch den Versorgungsträger praktiziert der PSVaG seit Jahren bei Pensionsfonds.
Ob Sie das vereinfachte Meldeverfahren nutzen können, erfragen Sie bitte bei Ihrer Pensionskasse.
Ausführliche Informationen zum Finanzierungsverfahren des PSVaG, zur Beitragsfestsetzung und zum Beitragsaufkommen sowie zur Berechnung des individuellen Jahresbeitrags finden Sie in der Rubrik Finanzierungsverfahren und Beitragssatz.
Besonderheiten bei der Beitragserhebung in den Jahren 2021 bis 2025
Durch die Aufnahme der Pensionskassen in das System der gesetzlichen Insolvenzsicherung steigt die Zielgröße des für Krisenzeiten vorgeschriebenen Ausgleichsfonds (§ 10 Absatz 2 Satz 3 BetrAVG), was entsprechend nachzufinanzieren ist. Die Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen sollen sich in angemessenem Umfang an dieser Erhöhung beteiligen. Die Zielgröße beträgt dabei 9 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage.