Erläuterungen zum Erhebungsbogen 2023

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen beim Ausfüllen des Erhebungsbogens helfen. Sie beschränken sich auf die wichtigsten Hinweise. Weiterführende Informationen über besondere Fragestellungen können den Merkblättern des PSVaG entnommen werden. Die jeweils aktuellen Fassungen können Sie bei Bedarf auf unserer Homepage erhalten. Änderungen im Vergleich zu den Erläuterungen des Vorjahres sind am linken Rand kenntlich gemacht.

Hier können Sie die kompletten Erläuterungen zum Erhebungsbogen 2023 als PDF-Dokument herunterladen.

A. Allgemeine Erläuterungen zu den Beitragsbemessungsgrundlagen

1.   Einzubeziehen sind:
   

Die im Merkblatt 300/M 4 als insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Laufende Leistungen, wenn der Versorgungsfall vor dem Bilanzstichtag 2022 eingetreten ist, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Bilanzstichtag 2022 eingestellt worden sind (z. B. bei Tod des Rentners nach diesem Stichtag).

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Merkblatt 300/M 12).

  • der zum Bilanzstichtag 2022 noch im Unternehmen Tätigen

  • der vor dem Bilanzstichtag 2022 aus dem Unternehmen Ausgeschiedenen.

Insolvenzsicherungspflichtige Versorgungszusagen liegen auch dann vor und sind einzubeziehen, wenn

  • für unmittelbare Versorgungszusagen oder Unterstützungskassenzusagen Rückdeckungsversicherungen - auch zugunsten des Arbeitnehmers verpfändete - oder andere private Sicherheiten bestehen. Auch eine entsprechende Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist nicht zulässig. Entsprechendes gilt für CTA's (Contractual Trust Arrangements).

  • die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug laufender Leistungen erfüllt sind, die Begünstigten jedoch über die Altersgrenze hinaus weiter im Unternehmen tätig bleiben (technische Rentner), auch wenn bei Erreichen der Altersgrenze keine unverfallbare Anwartschaft bestanden hat.

  • künftige Entgeltansprüche gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden sind. Zu Besonderheiten - zweijährige Ausschlussfrist und Aufwand bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung - vergleichen Sie bitte Merkblatt 300/M 12 Nr. 3.

  • es sich um Umfassungszusagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG handelt.

  • es sich um Versorgungsansprüche handelt, die gemäß § 12 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) begründet worden sind (vgl. Merkblatt 300/M 3 Nrn. 2.1 und 2.2).
2.   Nicht einzubeziehen sind:
   

Die im Merkblatt 300/M 4 als nicht insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Leistungen; ferner die vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes nicht erfasste betriebliche Altersversorgung (vgl. Merkblätter 300/M 1 und 300/M 2).

3.   § 10 BetrAVG sieht keine Begrenzung der Melde- und Beitragspflichten vor.
   

Werden bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage im Rahmen der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung die Grenzen gemäß § 7 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 BetrAVG berücksichtigt, wird der PSVaG dies nicht beanstanden (vgl. Merkblätter 300/M 12 Nr. 3.1, 300/M 13 Nr. 1.2 und 300/M 15 Nr. 3.2.2).

4.   Der Wechsel zwischen zwei Durchführungswegen unterbricht nicht den Lauf der
   

Unverfallbarkeitsfristen (§ 1 b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

5.   Vorschaltzeiten haben im Hinblick auf den Zusagezeitpunkt als Beginn
   

der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen keinen Einfluss (vgl. Merkblatt 300/M 3 Nr. 4.1).

6.   Nach § 1 b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaften
   

sind mit dem Übergang in den Vorruhestand insolvenzgeschützt und daher unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips zu melden. Die Vorruhestandsleistungen selbst fallen nicht unter den Insolvenzschutz der §§ 7 ff. BetrAVG.

B. Spezielle Erläuterungen zu den einzelnen Durchführungswegen

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Unmittelbare Versorgungszusagen
Direktversicherungen
Unterstützungskassenzusagen
Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen