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Pensionskasse - Informationen

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1271) wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den PSVaG auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt wird. Ausgenommen sind Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds nach dem dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes (namentlich: Protektor Lebensversicherungs-AG) angehören, Pensionskassen, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind sowie Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

Hinweis:
Reine Beitragszusagen nach § 21-25 BetrAVG unterliegen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz.

Informationen für Betriebsrentner

Informationen für Pensionskassen