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Informationen zum Erhebungsbogen

Ein melde- und beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem PSVaG spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Höhe des für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages (Beitragsbemessungsgrundlage) mitzuteilen. Das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip sieht dabei für das jeweilige Meldejahr die Wertermittlung zum Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers vor, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat.

Seit dem Jahr 2020 haben alle Arbeitgeber die Möglichkeit, die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage online zu übermitteln. Dazu steht das Online-Formular „Erhebungsbogen zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage“ zur Verfügung. „Erläuterungen zum Erhebungsbogen“, die beim Ausfüllen helfen, finden sich hier.

Die Zugangsdaten für die Online-Meldung sendet der PSVaG seinen Mitgliedern gegen Ende des ersten Quartals auf dem Postweg zu. Für Mitglieder, die keine Online-Meldung abgeben möchten, liegt dem Anschreiben zusätzlich ein Erhebungsbogen in Papierform bei.

Fehlende Meldungen oder Korrektur-Meldungen für Vorjahre können jederzeit nachgereicht werden. Die Zugangsdaten bzw. Papier-Erhebungsbogen sind ggf. formlos beim PSVaG anzufordern (Kontakt).

Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitgeber seine Zugangsdaten bzw. den Papier-Erhebungsbogen für das laufende Jahr bis Anfang Juni d. J. nicht erhalten hat.

Grundsätzlich schreibt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung jährliche Meldungen und Beitragszahlungen vor. Für Arbeitgeber mit geringen Beitragsbemessungsgrundlagen stehen jedoch in den §§ 5-7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) Sonderregelungen zur Verfügung, die ein weniger verwaltungs- und kostenaufwendiges Meldeverfahren ermöglichen. Die Teilnahme an einer Sonderregelung muss beantragt werden.