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Finanzierungsverfahren und Beitragssatz

Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch die beitragspflichtigen Arbeitgeber aufgebracht.

Etwa Mitte November erhält der Arbeitgeber auf Basis seiner für das laufende Kalenderjahr gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des dann festgelegten Beitragssatzes den jährlichen Beitragsbescheid. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden.

Falls die Insolvenzsicherungspflicht im Laufe eines Kalenderjahres beginnt oder endet, erhebt der PSVaG für das betroffene Jahr nur einen – entsprechend der beitragspflichtigen Zeit – anteiligen Jahresbeitrag.

Weiterführende Informationen finden Sie unter den nachfolgenden Punkten: