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Beendigung der Melde- und Beitragspflicht

Sofern sämtliche insolvenzsicherungspflichtigen Tatbestände entfallen sind, endet Ihre Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • der letzte Begünstigte verstorben ist und keine Hinterbliebenenversorgung gezahlt wird, 

oder zur letzten Versorgungszusage

  • eine Kapitalauszahlung,
  • eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber oder
  • eine Änderung in einen nicht insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg betrieblicher Altersversorgung

vorgenommen wurde.

Auf die §§ 3 und 4 BetrAVG (Abfindung, Übertragung von Versorgungszusagen) weisen wir in dem Zusammenhang hin.

Abmeldeverfahren

Sollte Ihre Insolvenzsicherungspflicht nicht mehr gegeben sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und teilen uns folgendes mit:

  • Ihre Firmierung und Anschrift,
  • Ihre Betriebsnummer,
  • das Datum und den Grund des Entfallens der Insolvenzsicherungspflicht.

Bitte belegen Sie den Grund und das Datum des Entfallens der Insolvenzsicherungspflicht mit geeigneten Nachweisen (z. B. Kopie der Abfindungserklärung).

Sachverhalte, die keine Beendigung der Melde- und Beitragspflicht bewirken

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1. Sind Arbeitnehmer mit insolvenzsicherungspflichtigen Versorgungszusagen aus dem Unternehmen ausgeschieden?

Die Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung entfällt nicht automatisch, wenn Versorgungsberechtigte das Unternehmen verlassen. Vielmehr sind gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften grundsätzlich aufrecht zu erhalten und vom ehemaligen Arbeitgeber weiterhin zur Insolvenzsicherung zu melden (als gesetzlich unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Versorgungsanwärter). Dabei ist es unerheblich, ob die Versorgungszusagen vom Arbeitgeber finanziert oder in Form von Entgeltumwandlung durchgeführt werden.

2. Wurde eine Direktversicherung oder Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt?

Eine Beitragsfreistellung von Rückdeckungsversicherungen (z. B. über eine Gruppenunterstützungskasse) oder Direktversicherungen entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Insolvenzsicherungspflicht für bestehende gesetzlich unverfallbare Versorgungsansprüche.

3. Sie beabsichtigen eine Gewerbeabmeldung/Ihr Unternehmen soll liquidiert werden?

Eine Gewerbeabmeldung oder eine Liquidation stellen für den PSVaG keinen Sicherungsfall dar und führen daher nicht automatisch zur Beendigung der Melde- und Beitragspflicht. Diese endet nur und erst dann, wenn sämtliche insolvenzsicherungspflichtigen Tatbestände entfallen sind (siehe oben).

Zur Abwicklung betrieblicher Altersversorgung im Falle der Liquidation beachten Sie bitte unser Merkblatt 300/M 8.

4. Hat ein Betriebsübergang (Einzelrechtsnachfolge nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) stattgefunden?

Auf den Betriebserwerber gehen mit Wirkung für die Insolvenzsicherung ausschließlich die Versorgungszusagen an die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch aktiven Mitarbeiter über.

Versorgungszusagen an ehemalige Mitarbeiter, die bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschieden waren, bleiben arbeitsrechtliche Verpflichtungen des bisherigen Arbeitgebers, der hierfür auch weiterhin der Melde- und Beitragspflicht nachzukommen hat. Die Maßgaben des § 613a BGB sind zwingend.

Ggf. im Innenverhältnis getroffene anders lautende Vereinbarungen sind für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht wirksam.