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Fragen und Antworten für Rentner

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1. Unter welchen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit eine Rückdeckungsversicherung nach Eintrittspflicht des PSVaG privat fortzuführen?

Für den Berechtigten besteht nach § 8 Absatz 2 BetrAVG die Möglichkeit anstelle der Sicherung des Anspruchs durch den PSVaG als Versicherungsnehmer in die auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiter fortzuführen (Wahlrecht), wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist (vgl. zu den weiteren Voraussetzungen für das Wahlrecht des Berechtigten Merkblatt 110/M 9, Ziffer 2.)

Der PSVaG informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht und die insolvenzgeschützten Leistungen. Die Entscheidung für die Fortführung der Rückdeckungsversicherung ist dem Versicherer durch den Berechtigten mitzuteilen. Das Wahlrecht des Berechtigten erlischt sechs Monate nachdem der PSVaG den Berechtigten über sein Wahlrecht informiert hat.

2. Was sichert der PSVaG und welche Versorgungsrechte sind insolvenzgeschützt?

Der PSVaG sichert nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. dazu ausführlich Merkblatt 300/M 3, Ziffer 2.). Unter gesetzlichem Insolvenzschutz stehen damit sowohl Alters- als auch Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen.

Nicht insolvenzgeschützt sind bestimmte Konstellationen bei Pensionskassenversorgungen und bei Direktversicherungen, weil nach Ansicht des Gesetzgebers die Ansprüche der Versorgungsberechtigten durch die Insolvenz des Arbeitgebers hier nicht gefährdet sind (vgl. dazu Merkblatt 110/M12 und Merkblatt 300/M 3, Ziffer 3.).

3. Bestehen vor Eintritt eines Sicherungsfalles schon Ansprüche gegen den PSVaG, wenn die Rentenzahlungen bereits eingestellt sind?

Vor Eintritt eines Sicherungsfalles besteht kein Rechtsanspruch gegen den PSVaG auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere stellt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers noch keinen Sicherungsfall dar. Dieser tritt vielmehr erst dann ein, wenn das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen hat.

Siehe auch:

5. Wann nimmt der PSVaG seine Leistungen an die Versorgungsberechtigten, die aufgrund der Insolvenz keine Zahlungen erhalten, auf?

4. Wie erfährt der PSVaG von den Ansprüchen und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten?

Der Insolvenzverwalter bzw. der Arbeitgeber sind nach § 11 Absatz 3 BetrAVG verpflichtet, dem PSVaG im Falle der Insolvenz alle erforderlichen Daten der Versorgungsberechtigten (Namen und Anschriften sowie Höhe des Versorgungsanspruchs) zu melden. Im Regelfall brauchen sich die Versorgungsberechtigten also nicht selbst beim PSVaG zu melden. Sobald die Versorgungsberechtigten beim PSVaG registriert sind, erhalten sie einen Zwischenbescheid mit Hinweisen zum weiteren Bearbeitungsablauf. Sollten Sie innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keinerlei Nachricht vom PSVaG erhalten haben, melden Sie sich bitte unverzüglich (§ 9 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG).

Eine Ausnahme stellen die Rentenzahlungen aus Pensionskassenzusagen gemäß § 30 Abs. 3 BetrAVG dar. In diesen Fällen muss der Versorgungsberechtigte einen Antrag stellen und Unterlagen vorlegen, die den Anspruch belegen (vgl. Merkblatt 110/M 12)

5. Wann nimmt der PSVaG seine Leistungen an die Versorgungsberechtigten, die aufgrund der Insolvenz keine Zahlungen erhalten, auf?

Die Leistungspflicht des PSVaG entsteht mit dem Beginn des auf den Sicherungsfall folgenden Monats (§ 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG). Die tatsächliche Wiederaufnahme der Zahlungen erfolgt jedoch regelmäßig bis zu drei Monate später, weil der PSVaG regelmäßig mit Insolvenzeröffnung Kenntnis von den einzelnen Versorgungsansprüchen erhält und jeden einzelnen Anspruch zu prüfen hat. Der PSVaG benötigt hierfür einen angemessenen Bearbeitungszeitraum.

Siehe auch:

3. Bestehen vor Eintritt eines Sicherungsfalles schon Ansprüche gegen den PSVaG, wenn die Rentenzahlungen bereits eingestellt sind?

6. Gleicht der PSVaG Versorgungsleistungen, die rückständig geblieben sind, aus?

Der PSVaG gleicht rückständige Versorgungsleistungen nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG aus, soweit sie im Zeitraum von längstens zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des PSVaG entstanden sind. Rentenrückstände werden zusammen mit der ersten regelmäßigen Zahlung ausgeglichen.

Auf rückständige Kapitalleistungen findet § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG keine Anwendung (BAG-Urteil vom 20.09.2016 - 3 AZR 411/15). Der PSVaG sichert rückständige Kapitalleistungen hiernach nur dann, wenn zwischen der Nichtleistung des Arbeitgebers im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und seiner später eintretenden Insolvenz ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dafür ist erforderlich, dass sich der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und deshalb die Kapitalzahlung nicht geleistet hat. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Versorgungsberechtigte als Anspruchsteller (BAG, a.a.o., Rn. 48).

7. Bis zu welcher Höhe zahlt der PSVaG Versorgungsleistungen?

Die Leistungspflicht des PSVaG ist gemäß § 7 Abs. 3  BetrAVG gesetzlich begrenzt. Zu weiteren Einzelheiten siehe Merkblatt 300/M 13, Ziffer 1.1.

8. Wird die Versorgungsleistung vom PSVaG künftig angepasst?

Grundsätzlich ist dem PSVaG eine automatische Erhöhung von Versorgungsleistungen nicht möglich; die vom PSVaG festgesetzten Leistungen bleiben also unverändert. Eine Anpassung erfolgt nur dann, wenn der Arbeitgeber sich ausdrücklich verpflichtet hatte, die Betriebsrente nach bestimmten Kriterien unabhängig von § 16 Absatz 1 BetrAVG zu erhöhen (siehe dazu auch BT-Drucksache 7/5701). Eine Anpassung durch den PSVaG kommt nach § 16 Absatz 5 BetrAVG auch in Betracht, wenn es sich um Entgeltumwandlung handelt.

9. Zieht der PSVaG Steuern und Krankenkassenbeiträge bei der Berechnung der Versorgungsleistung ab?

Wenn es sich um eine insolvenzgeschützte Rentenleistung handelt, wird die Allianz Lebensversicherungs-AG Zahlstelle für den PSVaG (siehe dazu auch Frage 10). Der PSVaG teilt die gesetzlich insolvenzgeschützte Leistung als Bruttobetrag mit. Eventuelle Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden bei der Auszahlung der Betriebsrenten durch die Allianz Lebensversicherungs-AG vorgenommen.

Wenn es sich hingegen um eine insolvenzgeschützte Kapitalleistung handelt, ist der PSVaG dazu verpflichtet die Lohnsteuer einzubehalten. Zudem besteht für den PSVaG hinsichtlich eventuell abzuführender Sozialversicherungsbeiträge eine Meldepflicht an Ihre Krankenkasse über die Höhe der Versorgungsleistung, sofern Sie gesetzlich, freiwillig oder über eine Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Siehe auch:

10. Wieso werden die Betriebsrenten von der Allianz Lebensversicherungs-AG ausgezahlt?

10. Wieso werden die Betriebsrenten von der Allianz Lebensversicherungs-AG ausgezahlt?

Sobald der PSVaG festgestellt hat, in welcher Höhe er für eine laufende Betriebsrente leistungspflichtig ist, überträgt er diese Zahlungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1 BetrAVG auf ein Konsortium von Lebensversicherern. Die Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, ist Geschäftsführer des Konsortiums und zahlt die laufenden Betriebsrenten aus.

Siehe auch:

9. Zieht der PSVaG Steuern und Krankenkassenbeiträge bei der Berechnung der Versorgungsleistung ab?

11. Wird eine wegen Inanspruchnahme des vorzeitigen Altersruhegeldes gekürzte Betriebsrente mit Erreichen der regulären Altersgrenze wieder erhöht?

Die Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme erfolgt nach der jeweiligen Versorgungsregelung und ist ein Ausgleich dafür, dass die Betriebsrente früher und damit länger bezogen wird. Daher wird sie auch mit Erreichen der regulären Altersgrenze nach der Versorgungsregelung nicht wieder erhöht.

12. Kann der PSVaG Betriebsrentner unterstützen, wenn der Arbeitgeber die Rentenzahlungen kürzt oder einstellt, ohne dass ein Sicherungsfall vorliegt?

Der PSVaG darf nach seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgabe nicht bei der Verfolgung und Durchsetzung von Versorgungsansprüchen beraten oder mitwirken. Aus diesem Grund kann die Klärung streitiger Versorgungsangelegenheiten nur unmittelbar mit dem Arbeitgeber herbeigeführt werden, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.

13. Pensionskasse - Informationen

Informationen zu Pensionskassen finden Sie hier.