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Nachweisformulare zum Erhebungsbogen

  • Beitragsbemessungsgrundlage bei unmittelbaren Versorgungszusagen ist der Teilwert der Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG).

    Dem Erhebungsbogen ist als Nachweis ein Kurztestat des versicherungsmathematischen Sachverständigen beizufügen (§ 11 Abs. 7 BetrAVG).

  • Beitragsbemessungsgrundlage für Direktversicherungen mit
    • widerruflichem Bezugsrecht ist das vom Lebensversicherungsunternehmen berechnete geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG); Gewinnanteile sind jeweils miteinzubeziehen, wenn sie den Arbeitnehmern zustehen.
    • unwiderruflichem Bezugsrecht, die abgetreten oder verpfändet sind, ist das vom Lebensversicherungsunternehmen berechnete geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG); Gewinnanteile sind jeweils miteinzubeziehen, wenn sie den Arbeitnehmern zustehen.
    • unwiderruflichem Bezugsrecht, die beliehen sind, ist der vom Lebensversicherungsunternehmen bescheinigte beliehene Betrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).      

Dem Erhebungsbogen ist als Nachweis über die gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfolgte Berechnung das Summenblatt aus der Bescheinigung des Lebensversicherungsunternehmens beizufügen, das die Anzahl der Versorgungsberechtigten mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften sowie den meldepflichtigen Betrag enthält.

  • Beitragsbemessungsgrundlage bei Unterstützungskassenzusagen

    ist für laufende Leistungen das Deckungskapital gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1a EStG und für Leistungsanwärter das Zwanzigfache der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1b Satz 1 EStG errechneten jährlichen Zuwendungen für die unverfallbaren Anwartschaften aufgrund einer nachprüfbaren Berechnung (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG).

Dem Erhebungsbogen ist als Nachweis ein Kurztestat des versicherungsmathematischen Sachverständigen oder, wenn der Arbeitgeber die Berechnungen selbst durchführt, der hierfür vom PSVaG vorgegebene Kurznachweis beizufügen (§ 11 Abs. 7 BetrAVG).

  • Beitragsbemessungsgrundlage bei Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen ist 
    • für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1, Spalte 2 zu § 4d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals. Bei befristeten Versorgungsleistungen gelten zehn Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung. Bei Auszahlungsplänen gelten zehn Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
    • für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen (ggf. in Kombination mit Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen) die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann. Bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen ist sie jeweils ein Viertel dieses Wertes. Bei Kapitalleistungen gelten zehn Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen zehn Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.
    • Übergangsregelung für Pensionsfonds:
      Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, können die Beitragsbemessungsgrundlage für die Beitragsjahre 2020 bis einschließlich 2022 nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ermitteln (20% des Teilwerts der Pensionsfondszusagen entsprechend § 6a Abs. 3 EStG).

Dem Erhebungsbogen ist als Nachweis entweder ein vom versicherungsmathematischen Sachverständigen erstelltes Kurztestat entsprechend dem vom PSVaG vorgegebenen Muster oder, wenn der Arbeitgeber die Berechnungen selbst durchführt, der hierfür vom PSVaG vorgegebene Kurznachweis beizufügen (§ 11 Abs. 7 BetrAVG).