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Fragen und Antworten zum Erhebungsbogen

Sie benötigen einen Erhebungsbogen zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage, aber Ihnen liegt kein Erhebungsbogen vor? Bitte beachten Sie die folgenden Fragen und Antworten:

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1. Sind Sie bisher noch kein Mitglied im PSVaG?

Bevor Sie einen Erhebungsbogen zur Mitteilung Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage bzw. einen Zugangscode zur Nutzung unseres entsprechenden Online-Formulars erhalten, ist es erforderlich, dass Sie mit Hilfe unseres Online-Formulars "Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung" eine Anmeldung zur Mitgliedschaft im PSVaG vornehmen. Alternativ können Sie das Erstmeldeformular auch als PDF-Formular herunterladen und uns auf dem Postweg zukommen lassen.

Wenn insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung besteht, bestätigen wir Ihnen im Anschluss schriftlich den Beginn Ihrer Mitgliedschaft und fügen ggf. den/die erforderlichen Erhebungsbogen bzw. den/die Zugangscode/s zur Nutzung unseres entsprechenden Online-Formulars bei.

2. Sind Sie bereits Mitglied im PSVaG, benötigen aber ein Zweitexemplar des Erhebungsbogens?

Sofern Sie bereits Mitglied im PSVaG sind, geht Ihnen i. d. R. jährlich automatisch gegen Ende des 1. Quartals der Erhebungsbogen bzw. der Zugangscode zur Nutzung des Online-Formulars "Erhebungsbogen zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage" zu. Liegt Ihnen der Zugangscode zur Nutzung des Online-Formulars nicht vor, können Sie diesen hier anfordern. Bevorzugen Sie den Papier-Erhebungsbogen und dieser liegt Ihnen nicht vor, nehmen Sie bitte bezüglich eines Zweitexemplars Kontakt mit uns auf.

3. Sind Sie bereits Mitglied im PSVaG und nehmen an der Kleinstbetragsregelung teil?

Wenn Sie bereits Mitglied im PSVaG sind und Ihnen gegen Ende des 1. Quartals der jährliche Erhebungsbogen nicht zugegangen ist, dann kann der Grund hierfür sein, dass Sie an unserer Kleinstbetragsregelung gemäß § 5 AIB teilnehmen.

Diese Regelung sieht vor, dass Sie innerhalb eines Fünf-Jahres-Turnus vier meldefreie Jahre haben, in denen Ihnen kein jährlicher Erhebungsbogen zugeht. Gleiches gilt auch für die Sonderregelung nach § 7 AIB.

4. Steht der Erhebungsbogen auch als Download zur Verfügung?

Als Download steht der Erhebungsbogen aus verarbeitungstechnischen Gründen nicht zur Verfügung.

Wenn Sie bereits Mitglied sind, haben Sie aber über unser Online-Formular "Erhebungsbogen zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage" die Möglichkeit uns Ihre Beitragsbemessungsgrundlage zu melden. 

5. Welche Nachweise sind dem Erhebungsbogen beizufügen?

Informationen dazu finden Sie unter Nachweisformulare zum Erhebungsbogen.