csm_banner_mitglieder_und_beitrag_f85f1c8bc7

Erläuterungen zum Erhebungsbogen

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen beim Ausfüllen des Erhebungsbogens helfen. Sie beschränken sich auf die wichtigsten Hinweise. Weiterführende Informationen über besondere Fragestellungen können den Merkblättern des PSVaG entnommen werden. Die jeweils aktuellen Fassungen können Sie bei Bedarf auf unserer Homepage erhalten. Änderungen im Vergleich zu den Erläuterungen des Vorjahres sind am linken Rand kenntlich gemacht.

Hier können Sie die kompletten Erläuterungen zum Erhebungsbogen 2024 als PDF-Dokument herunterladen.

A. Allgemeine Erläuterungen zu den Beitragsbemessungsgrundlagen

1. Einzubeziehen sind:
Die im Merkblatt 300/M 4 als insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Laufende Leistungen, wenn der Versorgungsfall vor dem Bilanzstichtag 2023 eingetreten ist, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Bilanzstichtag 2023 eingestellt worden sind (z. B. bei Tod des Rentners nach diesem Stichtag).

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Merkblatt 300/M 12).

  • der zum Bilanzstichtag 2023 noch im Unternehmen Tätigen

  • der vor dem Bilanzstichtag 2023 aus dem Unternehmen Ausgeschiedenen.

Doppelzählungen von Personen sollen dabei, soweit technisch umsetzbar, vermieden werden.

Insolvenzsicherungspflichtige Versorgungszusagen liegen auch dann vor und sind einzubeziehen, wenn

  • für unmittelbare Versorgungszusagen oder Unterstützungskassenzusagen Rückdeckungsversicherungen - auch zugunsten des Arbeitnehmers verpfändete - oder andere private Sicherheiten bestehen. Auch eine entsprechende Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist nicht zulässig. Entsprechendes gilt für CTA's (Contractual Trust Arrangements).

  • die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug laufender Leistungen erfüllt sind, die Begünstigten jedoch über die Altersgrenze hinaus weiter im Unternehmen tätig bleiben (technische Rentner), auch wenn bei Erreichen der Altersgrenze keine unverfallbare Anwartschaft bestanden hat.

  • künftige Entgeltansprüche gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden sind. Zu Besonderheiten - zweijährige Ausschlussfrist und Aufwand bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung - vergleichen Sie bitte Merkblatt 300/M 12 Nr. 3.

  • es sich um Umfassungszusagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG handelt.

  • es sich um Versorgungsansprüche handelt, die gemäß § 12 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) begründet worden sind (vgl. Merkblatt 300/M 3 Nrn. 2.1 und 2.2).

2. Nicht einzubeziehen sind:
Die im Merkblatt 300/M 4 als nicht insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Leistungen; ferner die vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes nicht erfasste betriebliche Altersversorgung (vgl. Merkblätter 300/M 1 und 300/M 2).

3. § 10 BetrAVG sieht keine Begrenzung der Melde- und Beitragspflichten vor.

Werden bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage im Rahmen der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung die Grenzen gemäß § 7 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 BetrAVG berücksichtigt, wird der PSVaG dies nicht beanstanden (vgl. Merkblätter 300/M 12 Nr. 3.1, 300/M 13 Nr. 1.2 und 300/M 15 Nr. 3.2.2).

4. Der Wechsel zwischen zwei Durchführungswegen unterbricht nicht den Lauf der Unverfallbarkeitsfristen (§ 1 b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

5. Vorschaltzeiten haben im Hinblick auf den Zusagezeitpunkt als Beginn der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen keinen Einfluss (vgl. Merkblatt 300/M 3 Nr. 4.1).

6. Nach § 1 b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaften sind mit dem Übergang in den Vorruhestand insolvenzgeschützt und daher unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips zu melden. Die Vorruhestandsleistungen selbst fallen nicht unter den Insolvenzschutz der §§ 7 ff. BetrAVG.

B. Spezielle Erläuterungen zu den einzelnen Durchführungswegen

/
1. Unmittelbare Versorgungszusagen

Beitragsbemessungsgrundlage ist der Teilwert der Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a Abs. 3 EStG (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) unter Berücksichtigung aller arbeitsrechtlichen Verpflichtungen aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens (Sollwerte).

Die Teilwerte zum Bilanzstichtag 2023 sind auf Basis aktueller biometrischer Rechnungsgrundlagen, wie z. B. der Richttafeln (RT) 2018 G zu ermitteln. 

Für die mitzuteilende Beitragsbemessungsgrundlage gilt der Grundsatz der einheitlichen Bewertung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen für Zwecke der Steuer und der Insolvenzsicherung (Maßgeblichkeitsprinzip) mit Ausnahme der die Grenzen nach § 7 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 BetrAVG übersteigenden Teile der Pensionsverpflichtung (vgl. A Nr. 3). 

Die Änderung steuerlicher Teilwertansätze z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung wirkt sich erst auf die zukünftige Beitragsbemessungsgrundlage zur Insolvenzsicherung aus.

Nachweis über die gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfolgte versicherungsmathematische Berechnung ist ein vom versicherungsmathematischen Sachverständigen erstelltes Kurztestat entsprechend dem vom PSVaG vorgegebenen Muster.

Technische Rentner (vgl. A Nr. 1) sind unter laufenden Leistungen auszuweisen.

2. Direktversicherungen

Beitragsbemessungsgrundlage bei Direktversicherungen mit

  • widerruflichem Bezugsrecht ist das vom Lebensversicherungsunternehmen berechnete geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG); Gewinnanteile sind jeweils miteinzubeziehen, wenn sie den Arbeitnehmern zustehen.

  • unwiderruflichem Bezugsrecht, die abgetreten oder verpfändet sind, ist das vom Lebensversicherungsunternehmen berechnete geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG); Gewinnanteile sind jeweils miteinzubeziehen, wenn sie den Arbeitnehmern zustehen.

  • unwiderruflichem Bezugsrecht, die beliehen sind, ist der vom Lebensversicherungsunternehmen bescheinigte beliehene Betrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

Die entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen sind nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag 2023 festzustellen. 

Nachweis über die gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfolgte Berechnung ist das Summenblatt aus der Bescheinigung des Lebensversicherungsunternehmens, das die Anzahl der Versorgungsberechtigten mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften sowie den meldepflichtigen Betrag enthält.

Nicht einzubeziehen sind

  • Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht, soweit sie nicht zugunsten des Arbeitgebers beliehen, abgetreten oder verpfändet sind.

  • Lebensversicherungen, bei denen Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind. 

  • Rückdeckungsversicherungen; die arbeitsrechtliche Versorgungszusage unterliegt der Insolvenzsicherungspflicht.
3. Unterstützungskassenzusagen

Beitragsbemessungsgrundlage ist das Deckungskapital für die laufenden Leistungen gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1a EStG zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1b Satz 1 EStG errechneten jährlichen Zuwendungen für die unverfallbaren Anwartschaften (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG) nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag 2023.

Ausgangsbasis der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Anwartschaftswerte ist die Summe der erreichbaren jährlichen Versorgungsleistungen, die die Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften oder deren Hinterbliebene erhalten können. In die Summierung einzubeziehen sind alle unverfallbaren Anwartschaften unabhängig davon, ob die Leistungen schriftlich zugesagt sind. Die Summe der erreichbaren jährlichen Versorgungsleistungen ist dann mit dem der Leistungsart entsprechenden Zuwendungssatz (6 % oder 25 % gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG) und dem Faktor 20 zu multiplizieren, um die Beitragsbemessungsgrundlage aller unverfallbaren Anwartschaften zu erhalten. Leistet ein Trägerunternehmen an mehrere Unterstützungskassen für gleiche oder unterschiedliche Begünstigtenkreise Zuwendungen für die gleiche Leistungsart, sind die Kassen bei der Summierung der erreichbaren jährlichen Versorgungsleistungen als Einheit zu behandeln. Dementsprechend müssen alle Teilansprüche von aus mehreren Unterstützungskassen begünstigten Arbeitnehmern in die Summierung einfließen; in die Anzahl ist jedoch jeder Begünstigte nur einmal einzubeziehen.

Nachweis über die gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG erfolgte nachprüfbare Berechnung ist entweder ein vom versicherungsmathematischen Sachverständigen erstelltes Kurztestat entsprechend dem vom PSVaG vorgegebenen Muster oder, wenn der Arbeitgeber die Berechnungen selbst durchführt, der hierfür vom PSVaG vorgegebene Kurznachweis.

Bestehen mehrere Leistungsarten und zwar Altersleistungen (gegebenenfalls in Kombination mit Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen), Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen jeweils alleine oder nebeneinander - gegebenenfalls auch an unterschiedliche Begünstigtengruppen -, sind die oben beschriebenen Berechnungen pro Leistungsart mit separatem Nachweis zu erstellen. In den Erhebungsbogen sind dann die Summen der Anzahlen und der Beitragsbemessungsgrundlagen aus allen Leistungsarten einzutragen

Bei rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen, für die steuerlich Zuwendungen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG zulässig sind, müssen die Beitragsbemessungsgrundlagen nach den Buchstaben a und b dieser Vorschrift ermittelt werden.

Technische Rentner (vgl. A Nr. 1) sind unter unverfallbaren Anwartschaften auszuweisen, selbst wenn sie die Unverfallbarkeitsfristen bei Erreichen der Altersgrenze nicht erfüllt haben. 

Nicht einzurechnen sind:

  • befristete Renten ab Erreichen der Altersgrenze mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Jahren, da sie nicht als lebenslänglich laufende Leistungen gelten.

  • befristete Renten vor Erreichen der Altersgrenze, wie z. B. Invaliditätsrenten oder Waisenrenten (jedoch ist eine ab Erreichen der Altersgrenze zu zahlende Altersrente als unverfallbare Anwartschaft zu melden, wenn bei Eintritt der Invalidität die Unverfallbarkeitsfristen erfüllt waren).

  • unverfallbare Anwartschaften von Leistungsanwärtern, die am Schluss des Wirtschaftsjahres des Trägerunternehmens das 28. Lebensjahr (bei Zusagen bis 31.12.2008), das 27. Lebensjahr (bei Zusagen ab 01.01.2009) bzw. das 23. Lebensjahr (bei Zusagen ab 01.01.2018) noch nicht vollendet haben.

  • Zuschüsse zu Krankheitskosten, Heil- und Hilfsmitteln, Eheschließung, Jubiläum etc..

Bedienen sich mehrere Unternehmen einer gemeinsamen Unterstützungskasse (Gruppen-Unterstützungskasse), so ist nicht diese, sondern jedes einzelne Trägerunternehmen für seine Versorgungsbegünstigten dem PSVaG gegenüber melde- und beitragspflichtig.

Sofern die Unterstützungskasse die Melde- und Beitragspflichten der über sie durchgeführten betrieblichen Altersversorgung erfüllt, braucht der Arbeitgeber am Ende des Erhebungsbogens nur den Namen der Unterstützungskasse anzugeben.

4. Pensionsfonds- und Pensionskassenzusagen

Ausführliche Informationen zur Insolvenzsicherungspflicht von Pensionskassenzusagen und zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage bei betrieblicher Altersversorgung, die über Pensionsfonds oder Pensionskassen durchgeführt wird, finden Sie in unseren Merkblättern 210/M 26 und 210/M 27.

Beitragsbemessungsgrundlage für lebenslang laufende Versorgungsleistungen ist 20 Prozent des nach Anlage 1, Spalte 2 zu § 4d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals. Bei befristeten Versorgungsleistungen gelten zehn Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung. Bei Auszahlungsplänen gelten zehn Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

Beitragsbemessungsgrundlage für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen (gegebenenfalls in Kombination mit Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen) ist die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann. Bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen ist sie jeweils ein Viertel dieses Wertes. Bei Kapitalleistungen gelten zehn Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen zehn Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

Die entsprechende Beitragsbemessungsgrundlagen sind nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag 2023 festzustellen.

Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung richtet sich die Beitragsbemessung in der Anwartschaftsphase nach der Höhe der zugesagten Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.

Einzubeziehen sind die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen, die auf der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhen. 

Nachweis über die gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG erfolgte nachprüfbare Berechnung ist entweder ein vom versicherungsmathematischen Sachverständigen erstelltes Kurztestat entsprechend dem vom PSVaG vorgegebenen Muster oder, wenn der Arbeitgeber die Berechnungen selbst durchführt, der hierfür vom PSVaG vorgegebene Kurznachweis.

Nicht einzurechnen sind:

  • Anwartschaften auf befristete Renten ab Erreichen der Altersgrenze mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Jahren.
  • Anwartschaften auf befristete Renten vor Erreichen der Altersgrenze, wie z. B. Invaliditätsrenten oder Waisenrenten (jedoch ist eine ab Erreichen der Altersgrenze zu zahlende Altersrente als unverfallbare Anwartschaft zu melden, wenn bei Eintritt der Invalidität die Unverfallbarkeitsfristen erfüllt waren).

Sofern der Pensionsfonds bzw. die Pensionskasse die Melde- und Beitragspflichten der über ihn durchgeführten betrieblichen Altersversorgung erfüllt, braucht der Arbeitgeber am Ende des Erhebungsbogens nur den Namen des Pensionsfonds bzw. der Pensionskasse anzugeben.