Insolvenzgerichte
Der PSVaG hat über 100.000 beitragspflichtige Mitgliedsunternehmen, die ihren Mitarbeitenden insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung versprochen haben. Mit Insolvenzeröffnung gehen die Forderungen der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSVaG über. Aufgrund dessen zählt der PSVaG bei Insolvenzen mit größerer Mitarbeiterzahl oftmals zu den Hauptgläubigern.
Der PSVaG ist bereits in einer Vielzahl von Fällen institutionelles Mitglied des Gläubigerausschusses und wird durch eigene Mitarbeitende mit entsprechender Sachkunde vertreten. Auch künftig strebt der PSVaG eine Mitwirkung im (vorläufigen) Gläubigerausschuss an, wenn er zu den größten Gläubigern im Verfahren gehört. Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt 110/M 16 entnehmen.
Im Falle einer Unternehmenssanierung mittels Insolvenzplan sind im Hinblick auf die Behandlung des PSVaG bestimmte im BetrAVG enthaltene Sonderregelungen zu beachten. Das Merkblatt 110/M 2 verschafft hierzu einen ersten Überblick.
Im Falle von Fragen oder für eine Abstimmung in konkreten Fällen kontaktieren Sie uns gerne unter der Rufnummer 02203 2028 – 135.