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Das Finanzierungsverfahren des PSVaG
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) schreibt für die Finanzierung der vom PSVaG aufgrund von Sicherungsfällen zu übernehmenden betrieblichen Altersversorgung vor, dass die Beiträge den Schadenaufwand, die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten des PSVaG sowie die Zuführungen zum Ausgleichsfonds und zur Verlustrücklage decken müssen.
Der Schadenaufwand besteht aus:
- den versicherungsmathematischen Barwerten der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung.
- dem Unterschiedsbetrag der versicherungsmathematischen Barwerte der aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres (Rechnungszinsfuß um ein Drittel höher als bei laufenden Leistungen).
Weitere wesentliche Ertrags- bzw. Aufwandspositionen sind:
- Erträge nach § 9 BetrAVG
- (Netto-)Kapitalanlageergebnis
- Veränderung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
- Überschussbeteiligung vom Konsortium
- Veränderung (Zuführung bzw. Entnahme) des Ausgleichsfonds
Der zu finanzierende Aufwand eines Jahres spiegelt sich grundsätzlich im jeweiligen Beitragssatz wider, mit der Folge, dass für das jeweils laufende Jahr am Jahresende regelmäßig ein anderer Beitragssatz (höher oder niedriger) als im Vorjahr festgesetzt werden muss.