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Allgemeines zur Melde- und Beitragspflicht

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Seine ausschließliche Aufgabe ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).

Mitglieder des PSVaG sind die Arbeitgeber, die insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführen.

Ihre jährlichen Pflichten als Mitglied auf einen Blick: PSVaG-Info-Flyer

Insolvenzsicherungspflicht liegt vor (siehe Merkblätter), wenn 

  • Versorgungszusagen in einem insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg erteilt/übernommen oder in einen solchen umgewandelt (Merkblatt 300/M 3) wurden und

  • die gesetzliche Unverfallbarkeit erreicht und/oder der Versorgungsfall eingetreten ist (Merkblatt 300/M 12) und

  • die Versorgungsberechtigten dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG unterfallen (Merkblätter 300/M 1 und 300/M 2) und

Zur Durchführung der Insolvenzsicherung hat der Gesetzgeber den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern im BetrAVG beschriebene Pflichten auferlegt: Auskunfts-, Melde- und Beitragspflichten. Im Hinblick auf diese Pflichten des Arbeitgebers ist der PSVaG, der als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit privatrechtlich organisiert ist, durch das BetrAVG mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

Ein insolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber ist somit verpflichtet, sich beim PSVaG anzumelden und in der Folge Meldungen seiner betrieblichen Altersversorgung (bAV) vorzulegen und Beiträge zu entrichten.

Die Erstmeldung des Arbeitgebers beim PSVaG ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehen der Insolvenzsicherungspflicht vorzunehmen. Die Erstmeldung kann mit dem Online-Formular "Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung" erfolgen. Sie kann auch formlos erfolgen, muss aber die von der Agentur für Arbeit vergebene achtstellige Betriebsnummer (nach DEÜV) enthalten. Falls die Übermittlung auf dem Postweg gewünscht ist, kann das Erstmeldeformular auch als PDF-Formular heruntergeladen werden.

Nach der Anmeldung hat der Arbeitgeber dem PSVaG die zur Beitragsbemessung maßgebenden Beträge (Beitragsbemessungsgrundlagen) jährlich bis zum 30. September mitzuteilen. Die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage kann online über die Homepage des PSVaG oder auf dem vom PSVaG gelieferten Erhebungsbogen in Papierform erstattet werden. Die Zugangsdaten zur elektronischen Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie den jährlichen Erhebungsbogen erhalten bereits angemeldete Mitglieder gegen Ende des ersten Quartals.

Sollten dem Arbeitgeber die Zugangsdaten zur elektronischen Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie der Erhebungsbogen in Papierform nicht bis Anfang Juni eines jeden Jahres vorliegen, muss er die Zugangsdaten oder den Erhebungsbogen beim PSVaG anfordern.

Auf Basis der vom Arbeitgeber mitgeteilten Beitragsbemessungsgrundlage erfolgt die jährliche Beitragsfestsetzung mittels Beitragsbescheiden in der Regel Mitte November eines Jahres (mehr zum Finanzierungsverfahren und zum Beitragssatz).

Der PSVaG informiert seine Mitglieder regelmäßig durch Veröffentlichungen seiner Geschäftsberichte, Mitgliederrundschreiben und in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung. Rechtsbeziehungen des PSVaG zu Versorgungsberechtigten (Anwärtern und Rentnern insolventer Arbeitgeber) entstehen erst bei Eintritt eines Sicherungsfalls.

Weitere Informationen zur Insolvenzsicherung finden Sie im Bereich Merkblätter und Formulare.