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Anwendbarkeit der Heubeck-Richttafeln 2018 G bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Jahre 2019 und 2020

Am 20. Juli 2018 sind die Heubeck-Richttafeln 2018 G (kurz: RT 2018 G) von der Heubeck-Richttafeln GmbH veröffentlicht worden. Sie ersetzen die Richttafeln 2005 G.

Beitragsbemessungsgrundlage für unmittelbare Versorgungszusagen ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a Abs. 3 EStG aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 BetrAVG). Ein solches erfordert u.a. die Anwendung aktueller biometrischer Rechnungsgrundlagen. Diese Voraussetzungen erfüllen die RT 2018 G.

Für die mitzuteilende Beitragsbemessungsgrundlage gilt auch der Grundsatz der einheitlichen Bewertung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen für Zwecke der Steuer und der Insolvenzsicherung (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Entsprechend dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Oktober 2018 (IV C 6 – S 2176/07/10004:001) können die RT 2018 G mit steuerlicher Anerkennung erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln) geendet hat; die RT 2005 G können danach letztmals für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30. Juni 2019 endet.

Daher besteht für die anzuwendenden Rechnungsgrundlagen für Bilanzstichtage ab dem 21. Juli 2018 bis 29. Juni 2019 ein Wahlrecht. Verwendet der Arbeitgeber für Steuerzwecke zum jeweiligen Bilanzstichtag noch die RT 2005 G, dann erkennt der PSVaG eine darauf basierende Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage an; wendet er für Steuerzwecke zum jeweiligen Bilanzstichtag bereits die RT 2018 G an, müssen diese auch der Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden.

Unverändert gilt, dass die in § 6a Abs. 4 EStG vorgesehene Verteilung des Unterschiedsbetrags aufgrund geänderter Rechnungsgrundlagen auf drei Jahre für die Beitragsbemessungsgrundlage nicht zulässig ist.

Für die Bewertung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Pensionsfondszusagen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 2 BetrAVG (20% des Teilwerts entsprechend § 6a Abs. 3 EStG) gilt entsprechendes.