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Durchführungsweg Pensionskasse

Bei Ihrem Trägerunternehmen liegt ein Sicherungsfall bzw. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor.

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1271) wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den PSVaG auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt wird.

Ausgenommen sind Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds nach dem dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes (namentlich: Protektor Lebensversicherungs-AG) angehören, Pensionskassen, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind sowie Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

Mitteilung des Sicherungsfalls ab dem 01.01.2022 bei einem Trägerunternehmen

Hat eine Pensionskasse Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen erlangt, so hat sie dies der verantwortlichen Aufsichtsbehörde (BaFin) und dem PSVaG unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind auch die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse zu beschreiben (vgl. § 9 Absatz 3a Satz 1 BetrAVG).

Die BaFin stellt für diese Meldung auf ihrer Homepage ein Dokument zur Verfügung. Bitte senden Sie uns Ihre Meldung an die BaFin in Kopie zu.

Meldung der Versorgungsberechtigten bei Sicherungsfällen ab dem 01.01.2022

Nach Insolvenz eines Trägerunternehmens benötigen wir von Ihnen Informationen zu den vom PSVaG geschützten Pensionskassenzusagen.

Für die Auskunftserteilung finden Sie nachfolgend die erforderlichen Formulare und die Excel-Datei. Bitte nutzen Sie für die Übermittlung unsere Online-Plattform https://davt.psvag.de. Die Zugangsdaten für die Online-Plattform senden wir Ihnen im Insolvenzfall des Arbeitgebers unaufgefordert zu.

Weitere Informationen:

Hinweise:

Nicht insolvenzgeschützt durch den PSVaG sind Leistungskürzungen von:

  • Pensionskassen die dem Sicherungsfonds Protektor angehören (https://www.protektor-ag.de/de/sicherungsfonds/mitglieder)
  • Pensionskassen die in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind
  • Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes

Reine Beitragszusagen nach § 21-25 BetrAVG unterliegen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz.